Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Mirento Autovermietung

 

1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der bei Anmietung gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Bei Anmietung ist eine Anzahlung zu leisten, die von MIRENTO unter Berücksichtigung von Mietdauer, Fahrzeug, Mietpreis, Kilometerleistung, Zusatzprodukten und Serviceleistungen ermittelt wird. Der Restbetrag ist bei Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er binnen 7 Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung fällig, es sei denn, die Parteien haben ein davon abweichendes individuelles Zahlungsziel vereinbart. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von 5,- € erhoben. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist die Fa. MIRENTO berechtigt auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

In der Regel wird bei Zahlung per EC Cash lediglich die voraussichtliche Miete zzgl. einer zusätzlichen Mietkaution bezahlt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen.

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bzw. die Fahrzeugbuchung jederzeit zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass der Mieter nicht über genügend Bonität verfügt – z. B. nach Bekanntwerden einer Haftanordnung oder Eidesstattlichen Versicherung, oder nachfolgend gegen unsere AGB verstößt.

Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag  wesentlichen Umstände einen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift die Anerkennung der vertraglichen Bedingungen.

Der Mietpreis zuzüglich ggfs. anfallender Zusatzkosten (z.B. Zusatzkilometer, Zubehör) ergeben sich aus dem Mietvertrag. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.

Der Vermieter kann dem Mieter zusätzlich die Kosten gemäß Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 2) in Rechnung stellen, die während des Mietzeitraums und/oder aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere:

I. Bearbeitungspauschalen für das Handling von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 7. der AGB - siehe auch Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 2)

II. Kostenpauschale für die Schadenbearbeitung nach Absatz 9. der AGB - siehe auch Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 2).

II. Reinigungskosten des Fahrzeugs, das in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand zB. Durch fleckige Sitzpolster oder Tierhaare im Fahrzeug, oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet, siehe Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 2).

IV. Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel, es sei denn, der Mieter hat den Verlust nicht zu vertreten. 

V. Kosten für die Nichtrückgabe von im Fahrzeug mitgeliefertem Zubehör und/oder vom Mieter gewünschter Zusatzausstattung (z.B. Kindersitz, Laderaumabdeckungen, Ladekabel, usw.).

Dem Mieter ist hierbei gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als eine vom Vermieter angesetzte Pauschale ist.

2. Mieter und berechtigte Fahrer

Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, und Personen gelenkt werden, die im Mietvertrag eingetragen sind. Hierfür hat der Mieter Sorge zu leisten, dass alle zusätzlichen Fahrer (Lenker)  mindestens 21 Jahre alt sind und eine gültige Fahrerlaubnis für das gemietete Fahrzeug besitzen, die älter als 2 Jahre ist. Für jeden zusätzlichen Fahrer wird eine Gebühr von 2,50 EUR - 3,00 EUR (je nach Fahrzeuggruppe) erhoben. Jeder Lenker muss vor Fahrtantritt MIRENTO namentlich genannt und in den Mietvertrag eingetragen werden, sonst entfällt der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung sowie zum gesamten Wegfall des Versicherungsschutzes im Schadensfall. Ausserdem müssen alle Fahrer des Mietwagen einen festen Wohnsitz haben.

Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt auch hier zum Wegfall der vertraglich vereinbarten Haftungsreduzierung und des gesamten Versicherungsschutzes. Der bzw. die Mieter ist / sind verpflichtet, auf Verlangen dem Vermieter MIRENTO alle Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges mit vollständiger Anschrift und Führerscheindaten bekannt zugeben. Soweit diese vertragswidrig nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Außerdem kann MIRENTO vom Mieter eine Vertragsstrafe für nicht autorisierte Fahrer erheben von bis zu 400,- EUR je nach schwere des Einzelfall.

Wenn der Mieter den Mietwagen einem zusätzlichen Fahrer überlässt, erklärt der Mieter hiermit das jeder Fahrer Erfüllungsgehilfe des Mieters ist. Der Mieter bestätigt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für alle anderen berechtigten Fahrer des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen alle berechtigten zusätzlichen Fahrer wirken.

3. Allgemeines

I. Mietvertrag: Der Mietvertrag kommt durch Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich bestätigt werden muss, auf Basis der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustande. 

II. Der Vermieter schränkt die Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für Länder außerhalb Deutschlands ein. Möchte der Mieter mit dem Fahrzeug ins Ausland reisen, so hat er die jeweiligen Länder vor Abschluss des Mietvertrags bei der Buchungsanfrage oder bei der online Reservierung anzugeben. Über die jeweils möglichen Reiseländer lassen Sie sich bitte von einem MIRENTO Mitarbeiter beraten.

III. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.

IV. Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages sämtliche ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und Fahr- zeugdokumente unaufgefordert zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe für die Erstattung dieses Betrages eine Sicherheit einzubehalten.

V. Es ist untersagt, das Fahrzeug zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen zu nutzen, außerhalb befestigter Straßen und Wege zu nutzen, sowie damit an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, Gefahrgut zu befördern oder bei der oder zur Begehung von Straftaten zu nutzen.

VI. Nichtraucherfahrzeuge: Das Rauchen in allen unseren Fahrzeugen ist strikt untersagt, inklusive E-Zigaretten und sog. „Vaporizer“ (Verdampfer). In jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter kann MIRENTO eine Schadenersatzpauschale in Rechnung stellen, siehe Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 2). Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

VII. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug inklusive der Fahrzeugpapiere, Schlüssel und Zubehör nach Ablauf der Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabe des Mietfahrzeug erfolgt ausschliesslich in der Geschäftsstelle des Vermieters während  dessen Öffnungszeiten, vorbehaltlich etwaiger im Vorfeld vereinbarten Sonderabsprachen über eine Beauftragung des Hol- und Bringeservice von MIRENTO. Dies ist nur mit schriftlicher Bestätigung und Zustimmung von MIRENTO möglich.

4. Mietzeit

Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich auf dem Mietvertrag schriftlich vereinbart.

In der Regel gilt als Tagesmiete ein Zeitraum von 24 Stunden, Wochenmieten entsprechend mit 7 Tagen, Monatsmieten gelten im einheitlichen Zeitraum von 28 Tagen (4 Wochen). Beginnend mit dem auf dem Mietvertrag vereinbarten Anmietzeit. Bei Verspätungen behält sich MIRENTO das Recht vor Zusatzstunden mit 10,- EUR / je verspätete Stunde nachzuberechnen, ab > 3 Stunden Verzug einen Verlängerungstag.

5.Verlängerung der Mietzeit

Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Das Mietverhältnis gilt nicht als verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Zeit die Nutzung des Fahrzeugs fortsetzt. § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung) findet keine Anwendung.

Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz, die Haftungsreduzierung (COLLISION DAMAGE WAIVER oder „CDW“), sowie ggfs. vereinbarte Sondertarife oder Rabatte. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden angefangenen Kalendertag der Mietzeitüberschreitung bis zur endgültigen Rückgabe, den jeweiligen vollen Mietpreis zu zahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

6. Betankung

Sie übernehmen ein voll getanktes Fahrzeug und bringen es nach Beendigung der Mietzeit wieder voll getankt zurück. Bei nicht vom Mieter nachgetankten Fahrzeugen, gehen die tagesaktuellen Kosten für Kraftstoff sowie einer Gebühr von zzgl. 15,00 € für den Betankungsservice zu Lasten des Mieters (Siehe Anlage 2) Zusatzleistungen und Kosten. Sollte das Fahrzeug von MIRENTO bei der Anmietung nicht voll getankt sein, wird die genaue Menge Treibstoff auf dem Mietvertrag vermerkt und der Mieter hat das Fahrzeug dementsprechend bis zur selben Menge auch wieder zurückzugeben. Bei Elektro Fahrzeugen ist der Vermieter nicht verpflichtet ein Fahrzeug voll geladen bereit zu stellen, sowie der Mieter muss es im selben Lade Zustand zurück bringen wie bei Übernahme protokolliert.

7. Ordnungswidrigkeiten

Für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften oder sonstige gesetzliche Bestimmungen, die durch das Mietfahrzeug während der Mietzeit begangen wurden, haftet der Mieter dem Vermieter unbeschränkt, gleich ob er selbst diese verursacht hat oder der berechtigte Fahrer oder ein sonstiger Dritter, denen der Mieter das Mietfahrzeug überlässt. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen diesbezüglichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.

Soweit die Mietsache während der Mietzeit ordnungsbehördlich oder durch private Abschleppunternehmer im behördlichen Auftrag sichergestellt wird, hat der Mieter die Mietsache unverzüglich unter Begleichung der erhobenen Gebühren und Auslagen wieder auszulösen und nötigenfalls an MIRENTO zur Weiterleitung an die Behörde direkt bezahlt werden.

Für den entstehenden Verwaltungsaufwand durch die Bearbeitung der Anfragen von Verfolgungsbehörden oder sonstigen Dritten ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Pauschale in Rechnung zu stellen, für den Verwaltungsaufwand. Je Vorgang beträgt diese Bearbeitungspauschale 15,- EUR (bei allen Vorgängen im Inland), sowie einer Bearbeitungspauschale von 35,- EUR (bei allen Vorgängen im Außland). Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.. 

8. Reservierung eines Mietwagen

Der Mieter kann bei der Reservierung eine Vorbestellung für einen Mietwagen abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihn schriftlich bestätigt wurde und dienen einzig der Vertragsanbahnung und beziehen sich stets nur auf eine bestimmte Fahrzeuggruppe. Die übersandte Reservierungsbestätigung des Vermieters ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbestandteile für den späteren Mietvertrag, der erst zu Beginn des Mietzeitraumes in der Mietstation nach Vorlage der erforderlichen Dokumente und Zahlungsmittel abgeschlossen wird. Der Mietwagen dem Mieter zugestellt und / oder vom Vermieter zurückgeführt werden soll, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im Voraus durch den Mieter zu entrichten. 

Falls der Besteller den Mietwagen später als 24h vor dem vereinbarten Miet-Zeitpunkt storniert, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter in Form einer Gebühr in Höhe von 40,- EUR geltend machen, siehe auch Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 2). 

Sollte der Mietwagen am Zeitpunkt der Anmietung wegen Nichterscheinens garnicht abgeholt werden und auch nicht vorab storniert worden sein, behält sich MIRENTO das Recht vor den Ausfall durch eine weitere Pauschale von 70,- EUR geltend zu machen (so genannte No-Show Gebühr), siehe auch Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 2).

Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

9. Haftung des Mieters

Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Fahrer des Mietwagens.

Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

a) Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung (CDW) des Mieters und allen berechtigten Fahrern (laut Mietvertrag).

Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und allen berechtigten Fahrern im Sinne einer Vollkaskoversicherung beschränkt werden. 

Weitere Informationen siehe Informationen zur Versicherung - CDW-Haftungsreduzierung in den AGB (Anlage 1). 

Die Haftung des Mieters / Lenker für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. 

Die Haftungsreduzierung nach Absatz 9. a) gilt nicht für vom Mieter / Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist MIRENTO berechtigt, den Mieter / Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog §81 Abs. 2VVG bestimmt.

b) Unbeschränkte Haftung des Mieters / Fahrers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. 

Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter / Fahrer eine der Vertragspflichten gemäß Absatz 9. b) und den nachfolgend genannten Ziff. I. II. III. IV. V. VI. dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist  MIRENTO berechtigt, den Mieter / Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschaden in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog §81 Abs. 2 VVG bestimmt.

Im Schadenfalle ist MIRENTO außerdem berechtigt, die mietvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beim Mieter einzuziehen, bei Abschluss einer CDW bis zur diesbezüglich vereinbarten Höhe, es sei denn, der Mieter weist nach, dass MIRENTO kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sofern der abgerechnete Schaden unter der eingezogenen Selbstbeteiligung oder der CDW liegt, wird MIRENTO die Differenz dem Mieter erstatten. Im Falle der unbeschränkten Haftung des Mieters gemäß Absatz 9, Ziff. I - VI der AGB erfolgt eine Nachbelastung. Nach Möglichkeit wird MIRENTO das durch den Mieter hinterlegte Zahlungsmittel (Zahlungskarte) verwenden. 

Mieter und alle zusätzlichen Fahrer haften ungeachtet der unter Absatz 9. a) und b) vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner.

I. In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung  (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß §81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus.

II. Bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Fahrer schon bei geringster Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung.

III. Bei Verstoß gegen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei nicht hinzuziehen der Polizei (vgl. Absatz 12), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist.

IV. Wenn der zur selbständigen Auswahl des Fahrers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Fahrer übergibt, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für den betreffenden Mietwagen ist.

V. Wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde.

VI. Bei nicht genehmigten Auslandsfahrten bzw. Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.

c) Umfang des zu leistenden Schadenersatzes

Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:

  1. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten sowie dem Mietausfall in Höhe von 60% des Tagespreises der aktuellen Preisliste.

II. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte einschließlich der in Absatz 2. bezeichneten weiteren Fahrer / Lenker haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten aller zusätzlichen Fahrer.

Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz, sowie die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter / Fahrer.

MIRENTO erhebt außerdem je Schadensbearbeitung eine Pauschale für selbstverschuldete Beschädigungen am Mietwagen in Höhe von 50,- EUR, siehe auch Zusatzleistungen und Kosten (Anlage 2). 

10. Haftung durch MIRENTO

I. Schadensersatzansprüche aus einem Mietvertragsverhältnis des Mieters gegenüber dem Vermieter sind nur auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters möglich, und ansonsten ausgeschlossen. Außerdem auch nur im Falle von Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

II. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.

Haftpflichtversicherung: Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme von 100 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden, je geschädigter Person beschränkt auf 15 Mio. EUR sowie einer Voll- und Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, siehe auch Informationen zur Versicherung - CDW-Haftungsreduzierung in den AGB (Anlage 1).

11. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, erfordern eine sofortige Unterrichtung des Vermieters. Diese dürfen vom Mieter nur bis zu einem verbindlich zugesagten Preis von 50,- EUR ohne weiteres und nur in einer Vertragswerkstatt des Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Bei teureren Reparaturen nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters und der Mieter hat die Pflicht den Vermieter über die 24h Schadenhotline (siehe Bordmappe im Auto) sofort zu kontaktieren. Der Vermieter hat dann die Möglichkeit den Einzelfall zu prüfen und dem Mieter ggf. auch alternative Werkstätten nennen und höhere Reparaturosten zu genehmigen. Die Reparaturkosten trägt MIRENTO gegen Vorlage der entsprechenden quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Betriebsstörungen und Schäden nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs gegeben war und ausserdem der Mieter nicht für den Schaden gemäß Absatz 9. haftbar gewesen war.

12. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei zu verbleiben. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Es dürfen keine Schuldanerkenntnisse abgegeben werden. Der Mieter hat den MIRENTO Notdienst sofort über die 24h Schadenhotline (siehe Bordmappe im Auto) zu kontaktieren nachdem die Unfallstelle gesichert und ggf. erste Hilfe geleistet wurde, selbst bei geringfügigen Schäden, auch unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Schadenbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss Unfallhergang, Schilderung des Unfallortes, Datum und Uhrzeit , insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Nach Möglichkeit sollten Fotos von der Unfallstelle und den/der betroffenen PKW gemacht werden. 

Alle weiteren Informationen wie ein vorbereitetes Schadenformular, welches Sie ausfüllen müssen, finden Sie in der Bordmappe Ihres Mietwagen. 

Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen. Bei Zuwiderhandlung berechnet MIRENTO dem Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe einer Pauschale von 500,- EUR.

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem Unfall (auch bei Bagatellschäden) zu verständigen. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter unaufgefordert eigenständig anzugeben, selbst dann, wenn diese in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

Dem Mieter wird gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

13. Datenschutz

Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzgesetze.Im Rahmen der Vermietung ist der Vermieter berechtigt die personenbezogenen Daten des Mieters und berechtigten Fahrers zu erheben und zu verarbeiten (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b), c) DSGVO), um:

1. die Buchung, den Mietvertrag und die Zahlung zu verwalten, sowie bei berechtigtem Interesse vor Abschluss des Mietvertrags die Bonität zum Zwecke der Verminderung des Risikos von Zahlungsausfällen zu prüfen.

2. Ordnungswidrigkeiten zu bearbeiten, die mit dem Mietfahrzeug während der Mietdauer begangen wurden. Fahrzeuge im Bestand des Vermieters sind weitestgehend serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen wie z.B. Navigationsgeräten, Mobiltelefonsystemen, GPS-Ortungssystemen und On-Board-Diagnose-Systemen sowie Systemen zur Erfassung von technischen Fahrzeuginformationen, wie z.B. Tankvolumen, Kilometerstand oder Geschwindigkeit ausgerüstet („Telematik“). Das Löschen von personenbezogenen Daten, die der Mieter oder Fahrer während der Mietzeit selbst in Fahrzeugsystemen gespeichert hat, liegt in seiner Verantwortung. Anweisungen für das Zurücksetzen der Systeme auf die Werkseinstellungen können dem Benutzerhandbuch entnommen werden, welches sich im Fahrzeug befindet.

Der Vermieter nutzt einzelne Telematik-Daten für die Wartung und Pflege sowie Organisation seiner Fahrzeugflotte, sowie bei strafrechtlich relevantem Verhalten an den Fahrzeugen, z.B. bei Diebstahl, Unterschlagung, Gebrauchsanmaßung oder bei vertragswidriger Nutzung. 

Die Verarbeitung dieser Daten liegt im berechtigten Interesse des Vermieters (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f), c) DSGVO), nämlich zum Schutz und der Eigentumssicherung an unseren Fahrzeugen sowie zum Schutz unserer vertraglichen und außervertraglichen Rechte. Der Vermieter speichert personenbezogene Daten nur so lange dies zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist. Empfänger der erhobenen personenbezogenen Daten sind neben der Vermieterin mit ihr verbundene Unternehmen, Agenturpartner, sowie Behörden im Falle von Ordnungswidrigkeiten während der Mietzeit.

Der Mieter und die berechtigten Fahrer können von der Vermieterin Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Weitergehende Informationen hierzu finden sich unter www.mirento.de/datenschutz

 

14. Schlussbestimmungen

I. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag sowie das Eigentum am Fahrzeug selbst, auch sicherungshalber, an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

II. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben.

III. Es gilt deutsches Recht.

IV. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der

Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand die Stadt Berlin.

 

Anlage 1 - Information zur Versicherung - Haftungsbeschränkung (CDW)

Es besteht für Ihren Mietwagen Haftpflichtversicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden von 100 Mio. EUR (Bei Personen jedoch Höchstentschädigung von 15 Mio. EUR je geschädigte Person). Teilkaskoschäden (Feuer, Diebstahl, Vandalismus, Glas- und Wildschäden) sowie Navigationssystem sind nicht versichert. Für Schäden am Fahrzeug selbst ist bei vertragsgemäßer Nutzung ohne Abschluss der Haftungsbeschränkung (CDW) Schadensersatz bis zu einer Höhe von 1.500,- EUR bis 2.000,- EUR zu entrichten. 

Gegen Zahlung der in der Tabelle genannten Gebühr kann die Haftung für Schäden am Fahrzeug pro Schadensfall reduziert werden. Außerdem gewähren wir bei Abschluss der Haftungsbeschränkung einen Teilkaskoversicherungsschutz gegen Feuer, Glasbruch und Wildschäden mit 300,- EUR SB. Bei Diebstahlschäden haftet der Mieter mit 10 % des Fahrzeugwertes bei Abschluss der CDW. Ohne Abschluss der CDW sind Diebstahlschäden nicht versichert.

 

Haftungsbeschränkung / CDW - Reduzierung der SB auf bis zu 450,- EUR:

 

Gruppe

Haftungssumme ohne CDW

pro Tag

ab 7 Tage

SB bei Abschluss der CDW

A,B,D

EUR 1.500,-

EUR 8,90

EUR 6,90

EUR 450,-

E,F,G

EUR 1.500,-

EUR 9,90

EUR 7,90

EUR 550,-

C,H,I,J,K,L,M

EUR 2.000,-

EUR 14,90

EUR 12,90

EUR 650,-

Ab 28 Tagen (Langzeitmiete) reduziert sich die CDW-Gebühr auf bis zu 3,90 EUR / pro Tag.

 

Mietern und Fahrern unter 25 Jahren ist bei Abschluss der CDW die SB nur auf 750,- EUR zu reduzieren! Bei genehmigten Grenzüberschreitungen ins Ausland erhöht sich die SB bei Abschluss der CDW wegen des Auslandsrisikos auf 750,- EUR.

Mietern und Fahrern unter 25 Jahren ist bei Abschluss der CDW die SB nur auf 750,- EUR zu reduzieren! Bei genehmigten Grenzüberschreitungen ins Ausland erhöht sich die SB bei Abschluss der CDW wegen des Auslandsrisikos auf 750,- EUR.

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietwagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers während der gesamten Mietzeit zu überprüfen und zu führen. Die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der aufgeführten Daten in der KFZ-Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Mietwagens, wie z.B. Belastungsfähigkeit und zulässige Personenzahl bei Führung, sowie die Sicherung gegen Einbruch und Diebstahl gehören insbesondere zur Überprüfungspflicht des Mieters.

 

Anlage 2 - Preisübersicht über Zusatzleistungen und Kosten

 

Serviceart

Preis (inkl. MwSt.)

Bemerkung

Kfz-Sonderreinigung (Gerüche)

EUR   50,-

Verstoß gegen Rauchverbot

kfz-Sonderreinigung

EUR 150,-

Bei starker Verschmutzung (Polster, Haare)

Stornierungsgebühr <24h

EUR   40,-

 

No-Show Gebühr

EUR   70,-

Mietwagen nicht abgeholt

Schadenbearbeitung

EUR.  50,-

Im Falle selbstverschuldeter Schäden

Bearbeitungsgebühr Ordnungswidrigkeiten

EUR   15,-

Inland

Bearbeitungsgebühr Ordnungswidrigkeiten

EUR.  35,-

Ausland 

Bearbeitungsgebühr Grenzüberschreitung

EUR 300,-

Bei nicht genehmigter Außlandsfahrt

Zusatzstunden (pro Stunde)

EUR   10,-

Bei nicht genehmigter Verspätung

Betankungsservice

EUR   15,-

 

 

Alle aufgeführten Preise verstehen sich inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Dem Mieter ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die von Mirento angesetzte Pauschale.

 

 

 

Mirento Autovermietung 

Stand: Juni 2024